Das Hörscreening erfolgt beidseitig entweder mit TEOAE (transitorisch evozierte otoakustische Emmissionen) oder mit AABR (automatisierte Hirnstammaudiometrie). Auffällige TEOAE-Befunde sind generell mit AABR zu kontrollieren. Risikokinder für angeborene Hörstörungen sind generell mit AABR zu untersuchen.
Reife Neugeborene sollten bis zum 3. Lebenstag untersucht werden, Frühgeborene bis zum errechneten Geburtstermin. Kranke und mehrfach behinderte Kinder sollten unter Beachtung der klinisch notwendigen Maßnahmen bis zum 3. Lebensmonat gescreent werden. Bei Geburt im Krankenhaus muss die Untersuchung noch vor der Entlassung erfolgen, bei ambulanten Geburten bis zur U2.
Bei auffälligen TEOAE-Befunden sollte noch am selben Tag, oder spätestens zur U2 eine Nachuntersuchung mittels AABR erfolgt sein. Bei weiterhin auffälligen Befunden in der AABR soll eine umfassende pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik bis zur 12. Lebenswoche eingeleitet werden.
Die Verantwortlichkeit für die sachgemäße Durchführung des Neugeborenenhörscreening trägt bei Geburten im Krankenhaus der für die geburtsmedizinische Einrichtung verantwortliche Arzt, bei ambulanten Geburten die Hebamme und/ oder der Arzt.
Screeninguntersuchungen können vom Pädiater, HNO-Arzt und Pädaudiologen durchgeführt werden. Die notwendige pädaudiologische Konfirmationsdiagnostik sollte beim Phoniater/ Pädaudiologen oder diesbezüglich qualifizierten HNO-Arzt erfolgen.
In Sachsen-Anhalt werden die Ergebnisse des Neugeborenenhörscreening zentral im Fehlbildungsmonitoring Sachsen-Anhalt erfasst. Kinder, die nach der Geburt keinen Test erhalten haben bzw. bei denen das Hörscreening auffällig war, werden nachverfolgt, um eine rechtzeitige Diagnostik und ggf. Therapieeinleitung zu gewährleisten. Dieses sog. Tracking (= Nachverfolgung) geschieht in enger Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Neugeborenenscreening.